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§ 1 - Verein

Der Verein trägt den Namen Residenzschloss Mirow e.V.
Sitz des Vereins ist Mirow.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 - Ziel und Aufgaben

Der Verein verfolgt das Ziel, den Denkmalkomplex Schlossinsel Mirow mit den Objekten
Schloss, Kavaliersgebäude, Liebesinsel mit Grabmal und Brücke, Torhaus, Brücke und Parkanlage, Kirche mit Fürstengruft und unterem Schloss
als Kulturort für die Region Mecklenburg - Strelitz zu erhalten.

Der Verein unterstützt alle Maßnahmen zur Sicherung, Erschließung, Bewahrung, Nutzung, Pflege und Popularisierung dieses Kulturerbes.

Der Verein achtet darauf, dass jetzige und künftige Nutzungen dem Allgemeinwohl dienen und der Denkmalwürdigkeit Rechnung tragen
.
Der Verein nimmt als Träger öffentlicher Belange zu sämtlichen Bauvorhaben auf dem gesamten Gelände des Denkmalkomplexes Schlossinsel zur Wahrung des Vereinszieles Stellung.

Der Verein möchte erreichen, dass das Residenzschloss Mirow zu einem bedeutenden Anziehungspunkt in Mecklenburg-Vorpommern wird. Dazu organisiert der Verein unter anderem kulturelle Veranstaltungen für Mitglieder und Öffentlichkeit.

Bei Gründung einer Landesschlösserstiftung wird der Verein sich dafür engagieren, dass die Schlossanlage in die Stiftung als Ensemble eingeht.
Der Verein strebt an, ein aktives Mitspracherecht in der Stiftung zu erhalten.

Der Verein macht sich zur Aufgabe, die Einrichtung und den Betrieb der "Dependance von Mecklenburg County N.C. USA" mit Sitz in Mirow zu fördern.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen.

 

§ 3 - Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins können natürliche sowie juristische Personen, Kreise, Städte, Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechtes werden.

Der Antrag auf Beitritt ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.

Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.

Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich verfasst sein und spätestens bis zum 30.09. einem Vorstandsmitglied zugehen.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
Der Antrag auf Ausschluss ist dem Mitglied zwei Wochen vor der Entscheidung schriftlich zu übersenden. Ein Ausschluss ist nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit einer 2/3 Mehrheit über den Ausschluss entscheidet.
Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens.

Ehrenmitgliedschaft

Einzelne Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszweckes erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft erwerben.

 

§ 4 - Mitgliedsbeiträge

Alle Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen.
Der Jahresbeitrag ist am 01.04. eines Kalenderjahres fällig.

 

§ 5 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 6 - Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand dies mehrheitlich beschließt oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter Angaben von Zweck und Grund gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung beschließt über:

  • Satzungsänderung
  • die Wahl des Vorsitzenden und der anderen Mitglieder des Vorstandes
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Genehmigung des Haushaltsplanes
  • den Jahresbericht
  • die Festsetzung des Jahresbeitrages für Mitglieder
  • die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
  • die Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, der auch die Tagesordnung festsetzt. Die Ladung erfolgt schriftlich und unter Angabe der vollständigen Tagesordnung mindestens einen Monat vor dem Termin der Versammlung.
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über sie entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.
Der Ergänzung muss entsprochen werden, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird.

Versammlungsleiter ist der Vorsitzende oder ein Mitglied des Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Sie ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung beschließt - soweit nicht diese Satzung oder das Gesetz etwas anderes bestimmen -  mit einfacher Mehrheit.
Bei Gleichstimmenrecht entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Satzungsänderungen bedürfen der 3/4 Mehrheit.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, in das insbesondere alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung aufzunehmen sind.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben und dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen.

 

§ 7 - Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus bis zu 9 Personen. Die Mitgliederversammlung wählt aus diesem Personenkreis den Vorsitzenden. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den stellvertretenden Vorsitzende und den Schatzmeister.
Die Beschlüsse des Vorstandes müssen mehrheitlich verabschiedet werden.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung einzeln mit einfacher Mehrheit jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl, auch mehrfach, ist zulässig.
Ein gewähltes Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu bestimmen.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig, Auslagen und Reisekosten werden ihnen erstattet.

Der Vorstand leitet den Verein. Er hat die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung selbstverantwortlich nach Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung zu führen.
Er kann Aufgaben an einzelne Mitglieder des Vereins delegieren.

Der Vorstand muss sich für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung geben, die der Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist.

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

§ 8 - Finanzwesen

Die Rechnungs- und Haushaltsführung obliegt dem Schatzmeister.
Er verwaltet die laufenden Einnahmen und Ausgaben nach den Richtlinien und Weisungen des Vorstandes und hat dabei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat er eine Übersicht über Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Geschäftsjahres (Jahresabschluss) und einen Haushaltsplan für das anschließende Geschäftsjahr vorzulegen. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Kassenprüfer, der das Rechenwerk des Schatzmeisters jährlich zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis zu berichten hat.

Die Tätigkeiten im Dienst des Vereins können vergütet werden. Das schließt Aufwandsentschädigungen und Tätigkeitsvergütungen ein.

 

§ 9 - Auflösung des Vereins

Der Verein wird aufgelöst, wenn 3/4 seiner Mitglieder dieses auf einer Mitgliederversammlung beschließt. Wird die 3/4-Mehrheit nicht erreicht, muss erneut fristgemäß mit Tagesordnung eingeladen werden. Dann beschließt die 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Kirchturm Mirow e.V., der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige denkmalpflegerische Zwecke zu verwenden hat.
Sollte der Kirchturm Mirow e.V. zum Zeitpunkt der Auflösung des Residenzschloss Mirow e.V. nicht mehr tätig sein, so fällt das Vermögen des Residenzschloss Mirow e.V. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die dies ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige denkmalpflegerische Zwecke zu verwenden hat.

 

Bankverbindung: Sparkasse Mecklenburg-Strelitz
Kontonr.: 32005512     BLZ: 150 517 32